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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.11.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 72/16k

Worum es ging: Zählt eine Zusage auch, wenn sie nicht ausdrücklich gemacht wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Eine Eigenschaft oder Verwendungsmöglichkeit der Sache kann auch stillschweigend zugesagt werden, also durch das Verhalten des Verkäufers. Ob das der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt eine solche Zusage vor, schadet es Ihnen nicht mehr, dass der Mangel eigentlich augenfällig war.

Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.

Ja. Wenn der Verkäufer weiß oder erkennen muss, wofür Sie die Sache brauchen, und Sie nicht darüber aufklärt, dass sie dafür untauglich ist, gilt die Eignung als stillschweigend zugesagt. Er muss dann dafür einstehen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja, das ist möglich. Welche Eigenschaften eine Sache haben muss, können die Parteien auch ohne ausdrückliche Worte festlegen. Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Anzeichen dafür sein, dass bestimmte Nachteile der Sache nach der Vorstellung beider Seiten kein Mangel sein sollten. Dann bestehen dafür auch keine Gewährleistungsansprüche.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 922 ABGB § 923 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.2016

Geschäftszahl

10Ob72/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei X*****, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmayr, Rechtsanwälte in Wels, wegen 5.999 EUR sA, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 29. Juni 2016, GZ 22 R 69/16b-50, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 5. Jänner 2016, GZ 13 C 827/14s-46, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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