Muss mich der Verkäufer aufklären, wofür sich die Ware nicht eignet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft.OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024
- Hier: Phototoxische Reaktion einer Fußcreme unter UV‑Lichtbestrahlung. Keine Warnpflicht des Massagesalonbetreibers, nach Einwirken der Creme nicht ins Solarium zu gehen.OGH 4 Ob 240/15w, 30.03.2016
- Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt.OGH 6 Ob 215/11b, 13.09.2012
- Hier: Futtermittel für Ferkel.OGH 9 Ob 76/99p, 14.04.1999
- Hier: Produzent von Mountainbike-Lenkern.OGH 10 Ob 399/97t, 28.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/23m, 28.05.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 127/23x, 21.08.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.
In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.