Muss die Ware für meinen bekannten Zweck taugen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost‑Tau‑Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf‑ und Wasserbausteinen nicht gesprochen.OGH 2 Ob 234/14x, 21.10.2015
- Wenn der Verkäufer die Wichtigkeit der tatsächlich fehlenden Eigenschaft für den Käufer kennt oder diese zumindest erkennen muss, ist er bei Nichtaufklärung über das Fehlen der berechtigt erwarteten Eigenschaft grundsätzlich gewährleistungspflichtig.OGH 8 Ob 57/14m, 26.06.2014
- Hier: Traktor, der nicht die altersentsprechend zu erwartende Motorleistung hatte.OGH 7 Ob 23/13b, 23.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 1 Ob 166/20y, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 72/16k, 11.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 922 · Gewährleistung
- ABGB § 923
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.
Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.