OGH 2 Ob 178/20w
Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich ein Jahr nichts unternehme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Nein, er kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben. Dabei muss aber klar werden, dass Sie den Austausch der Leistungen endgültig nicht mehr wollen. Dass ein Besteller trotz mehrfacher Mahnungen die Anzahlung nicht leistet und die Arbeit nicht abruft, genügt dafür noch nicht.
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.
Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.
Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.
Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.
Dafür braucht es neben der festen Zeit die Abrede, dass eine verspätete Leistung nicht mehr angenommen wird und der Vertrag dann wegfällt. Diese Abrede ist entbehrlich, wenn schon die Art des Geschäfts oder der dem anderen bekannte Zweck erkennen lässt, dass Sie an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr haben. Das gilt für die Lieferzeit ebenso wie für die Zahlungszeit.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.
Ja, solche Zusätze können zeigen, dass nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin ausdrücklich zur Bedingung für den Auftrag gemacht wurde.
Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.
Ja. Haben Sie ein Rücktrittsrecht vereinbart, das eine Nachfrist voraussetzt, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim gesetzlichen Rücktritt wegen Verzugs.
Eine Subvention ist eine Zuwendung mit Geldwert aus öffentlichen Mitteln an eine private Person oder ein privates Unternehmen. Der Empfänger zahlt dafür kein marktübliches Entgelt, sondern erklärt sich bereit, sich in einer Weise zu verhalten, die im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Förderung ist eine Zuwendung mit Vermögenswert aus öffentlichen Mitteln. Sie wird von einer Verwaltungsstelle oder einer damit betrauten Einrichtung an einen privaten Empfänger geleistet. Der Empfänger verpflichtet sich dafür zu einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Ja. Wer eine Förderung erhält, verpflichtet sich im Gegenzug, sich förderungsgerecht zu verhalten; die Förderung ist daher keine bloße Gefälligkeit. Besteht die Förderung darin, dass Personal bereitgestellt wird, handelt dieses Personal im Interesse des Förderers. Für dessen Verhalten muss der Förderer einstehen.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Ob eine Förderung zurückgefordert werden kann, richtet sich allein nach dem Inhalt des Förderungsvertrages. Entscheidend ist, was Sie zugesagt haben und ob Sie dagegen verstoßen oder mehr erhalten haben als vereinbart. Ohne einen entsprechenden Inhalt des Vertrages gibt es keinen Rückforderungsanspruch.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.02.2020, 20 Cg 104/18f-13
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.08.2020, 3 R 77/20y-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 914 ABGB § 917 ABGB § 918 ABGB § 919
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Geschäftszahl
2Ob178/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** W*****, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, Graz, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 861.471,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. August 2020, GZ 3 R 77/20y-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Februar 2020, GZ 20 Cg 104/18f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 861.471,51 EUR samt 4 % Zinsen aus 820.000 EUR vom 13. 7. 2018 bis 1. 10. 2019 und aus 861.471,51 EUR ab 2. 10. 2019 sowie die mit 61.127,74 EUR (darin enthalten 4.344,29 EUR USt und 33.862 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
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