OGH 2 Ob 200/18b
Worum es ging: Ist ein Kauf gültig, wenn Nebenpunkte offen blieben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.
Nein, er kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben. Dabei muss aber klar werden, dass Sie den Austausch der Leistungen endgültig nicht mehr wollen. Dass ein Besteller trotz mehrfacher Mahnungen die Anzahlung nicht leistet und die Arbeit nicht abruft, genügt dafür noch nicht.
Ja. Wurde vereinbart, die endgültige Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form erst später zu errichten, wird der Vertrag dadurch nicht erst mit dieser Form wirksam. Er gilt bereits als Punktation und bindet Sie; das gilt auch für einen mündlich geschlossenen Liegenschaftskaufvertrag.
Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.
Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.
Auch beim Kauf einer Liegenschaft ist der Vertrag für beide Seiten voll verbindlich, sobald Sie sich über den Kaufgegenstand und den Preis geeinigt haben, notfalls auch nur mündlich. Dass noch nicht geregelt ist, wer die Nebenkosten wie Vertragserrichtung, Eintragung oder Steuer trägt, ändert daran nichts.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 28.02.2018, 26 Cg 105/12f-78
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.09.2018, 3 R 52/18v-82
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 ABGB § 921 ZPO Art. 41 ZPO § 43
Entscheidungstext
103 Absätze, 31.641 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Geschäftszahl
2Ob200/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* F*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald - Partnerschaft in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei H* W*, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 43.565,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2018, GZ 3 R 52/18v-82, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Februar 2018, GZ 26 Cg 105/12f-78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 43.565,48 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 2013 sowie die mit 47.050,18 EUR (darin 7.840,73 EUR USt und 5,80 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
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