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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2017 · Fall aus Burgenland

OGH 3 Ob 237/16y

Worum es ging: Ist eine Stornogebühr im Kleingedruckten überraschend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Stornogebühr als Gegenleistung dafür, dass Sie vom Vertrag zurücktreten dürfen, ist bei Kauf- und Werkverträgen üblich. Eine solche für das Geschäft typische Klausel ist daher auch für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend und wird Vertragsbestandteil.

Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Es zählt immer das gesamte Verhalten aller Beteiligten beim Vertragsabschluss und der Zweck ihrer Erklärungen. Einzelne Worte werden also nicht für sich allein betrachtet.

Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.

Nein. Ein Messestand, den ein Unternehmer während der ganzen Messedauer benützt, gilt als Geschäftsraum, auch wenn die Messe nur einmal im Jahr stattfindet. Ein Rücktrittsrecht wie bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen steht Ihnen daher nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ABGB § 1336 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 914 ABGB § 915 KSchG Art. 7 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50

Entscheidungstext

73 Absätze, 23.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

3Ob237/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 2.103,40 EUR sA, infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 1. September 2016, GZ 13 R 67/16z-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 28. Jänner 2016, GZ 5 C 397/15t-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 2.100,60 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. April 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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