OGH 2 Ob 175/21f
Worum es ging: Habe ich schon zu Lebzeiten Anspruch auf den Pflichtteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ihr Anspruch auf den Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Er entsteht dann aber sofort und nicht erst, wenn Sie ihn geltend machen, und ist deshalb auch vererblich.
Nein. Ein Geschäft, das jemand ohne Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat, ist von Anfang an ungültig. Auch eine spätere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Person selbst, wenn sie wieder handlungsfähig geworden ist, macht es nicht gültig. Dafür braucht es keine eigene Gerichtsentscheidung.
Nein. Verträge völlig handlungsunfähiger Menschen sind unabhängig von ihrem Inhalt ungültig und nicht genehmigungsfähig. Auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Ungültigkeit zu berufen, ist unbeachtlich. Erreicht eine Entlassung einen geschäftsunfähigen Arbeitnehmer, ist auch sie unheilbar unwirksam.
Die Rückforderung verjährt eigenständig. Sie folgt nicht der Frist, die für die Anfechtung des Vertrags gilt. Für die Rückabwicklung eines von vornherein nichtigen Geschäfts gelten daher die allgemeinen Verjährungsregeln.
Dafür gilt die lange Frist von dreißig Jahren. War eine Vertragspartei nicht handlungsfähig, ist der Vertrag nichtig; die kurze Frist von drei Jahren kommt hier nicht zur Anwendung.
Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 10.03.2021, 5 Cg 105/19a-50 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2021
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.06.2021, 11 R 79/21z-66
Zitierte Paragrafen
ABGB § 765 ABGB § 865 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.323 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Geschäftszahl
2Ob175/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 44.903,84 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 11 R 79/21z-66, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 2021, GZ 5 Cg 105/19a-50 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2021, GZ 5 Cg 105/19a-51, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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