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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023

OGH 5 Ob 60/23v

Worum es ging: Kann ich beim Vertragsirrtum statt Rückabwicklung Geld verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie bei Vertragsabschluss über etwas Wesentliches in Irrtum geführt, können Sie den Vertrag aufheben lassen. Sie dürfen aber auch am Vertrag festhalten und stattdessen von demjenigen, der den Irrtum verursacht hat, eine angemessene Vergütung verlangen.

Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.

Wollen Sie wegen eines Irrtums über einen Nebenumstand nur eine Anpassung des Vertrags erreichen, genügt die Behauptung der falschen Vorstellung nicht. Sie müssen auch beweisen, welche Umstände für den Preis maßgebend waren und dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Lage mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 872 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.995 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

5Ob60/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 8.321,39 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 18 R 67/22i-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. August 2022, GZ 7 C 1417/21h-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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