Muss die Gegenseite bei einem Vergleich alles offenlegen?
günstig für Getäuschter betrifft Vertragsparteien, Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei einem Vergleich handelt arglistig, wer über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und sie dem anderen verheimlicht. Es genügt also schon das Verschweigen sicheren Wissens. Eine ausdrückliche Lüge ist dafür nicht nötig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Arglist ist beim Vergleich bereits dann gegeben, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und dies dem anderen verheimlicht ( 2 Ob 561/77 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird ( vgl SZ 37/76; RZ 1963,196; JBl 1975,318 ).OGH 5 Ob 631/76, 13.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014809 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 9 ObA 35/25z, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 24 Ds 1/20m, 18.06.2020
Im Gesetz
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