OGH 7 Ob 221/22h
Worum es ging: Muss der andere gewusst haben, dass ich mich irre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.
Ja. Auch ein Vergleich kann angefochten werden, wenn Sie durch List oder durch ungerechte und begründete Furcht dazu gebracht wurden.
Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Täuschung liegt vor, wenn Ihnen die andere Seite absichtlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschweigt. Dazu zählt auch, Sie in einem bestehenden Irrtum zu belassen oder Sie darin zu bestärken. Entscheidend ist, dass Sie deshalb den Vertrag geschlossen haben.
Ja. Wer arglistig getäuscht wurde, kann die Aufhebung des Vertrags auch dann verlangen, wenn sich der Irrtum bloß auf einen Beweggrund und nicht auf den Kern des Geschäfts bezog. Ohne Täuschung wäre ein solcher Irrtum unbeachtlich.
Bei einem Vergleich handelt arglistig, wer über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und sie dem anderen verheimlicht. Es genügt also schon das Verschweigen sicheren Wissens. Eine ausdrückliche Lüge ist dafür nicht nötig.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.
Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.
Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja. Für eine arglistige Täuschung genügt es, wenn der andere sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Er muss sie nicht geradezu angestrebt haben.
Ja. Nimmt der Haftpflichtversicherer Ihre Abfindungserklärung an, gilt das als Vergleich. Was damit erledigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärungen. Lösen können Sie sich davon nur unter den engen Voraussetzungen, die für Vergleiche gelten.
Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.
Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.
Ja. Ein Vergleich ist auch über ein Recht möglich, bei dem nur der Betrag strittig oder zweifelhaft ist. Dazu zählen etwa die Höhe eines Pflichtteils oder eine Abfindungserklärung gegenüber einer Haftpflichtversicherung.
Anfechten können Sie nur, wenn sich Ihr Irrtum auf Umstände bezieht, die beide Seiten beim Abschluss als feststehend und unstrittig angenommen haben. Ein Irrtum über gerade jene Punkte, die mit dem Vergleich bereinigt werden sollten, genügt nicht; das gilt auch für einen Rechtsirrtum. Dass Sie den Irrtum hätten vermeiden können, schadet Ihnen dagegen in der Regel nicht.
Sie soll einen bis dahin strittigen oder zweifelhaften Anspruch einvernehmlich und endgültig festlegen. Mit Ihrer Unterschrift ist die Sache damit grundsätzlich abgeschlossen.
Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.
Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 04.05.2022, 8 Cg 73/21t-16
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.09.2022, 4 R 129/22k-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1380 ABGB § 1385 ABGB § 1387 ABGB § 1431 ABGB § 870 ABGB § 871 ZPO § 52
Entscheidungstext
107 Absätze, 39.378 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Geschäftszahl
7Ob221/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei R*gesellschaft mbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 23.701 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 2022, GZ 4 R 129/22k-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Mai 2022, GZ 8 Cg 73/21t-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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