Reicht es, wenn der andere meinen Irrtum nur ausnützt?
günstig für Getäuschter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
List im Sinne der §§ 870, 1487 ABGB bedeutet, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, dass er also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (E.v. 14.03.1958, EvBl 1958/237).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.OGH 8 Ob 62/09i, 19.05.2009
- List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
- List setzt eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung voraus.OGH 2 Ob 382/97h, 20.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 42.
- OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
- OGH 5 Ob 214/19k, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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