Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 31/24w

Worum es ging: Kann ich ein Testament wegen eines Irrtums noch anfechten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.

Der andere muss Ihren Irrtum weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt haben. Es genügt jedes Verhalten, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war. Durften Sie nach der Verkehrsauffassung von bestimmten Umständen ausgehen, solange Ihnen nichts anderes mitgeteilt wird, kann schon das Schweigen der Gegenseite genügen.

Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.

Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wollen Sie einen Vertrag wegen Irrtums anfechten, müssen Sie schildern, dass Ihr Irrtum wesentlich war. Außerdem müssen Sie darlegen, dass die Gegenseite den Irrtum veranlasst hat, ihn erkennen musste oder dass er rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.

Wird bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur befürchtet, dass die Typengenehmigung fallen könnte, liegt darin noch kein Rechtsmangel. Solange die Genehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Beschränkungen bestehen, können Sie sich darauf nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 871 KSchG § 9 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 526

Entscheidungstext

46 Absätze, 10.896 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Geschäftszahl

7Ob31/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H* B*, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH i.L., *, vertreten durch Rechtsanwälte Haberl & Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, 2. M* AG, *, vertreten durch GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 27.790 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2023, GZ 4 R 120/23d-46, womit gegenüber der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juli 2023, GZ 6 Cg 139/19a-41, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail