Genügt jeder gemeinsame Irrtum, um den Vertrag zu beseitigen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Nein. Auch wenn sich beide Seiten dieselbe falsche Vorstellung gemacht haben, berechtigt das nur dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft davon betrifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Auch ein gemeinsamer Irrtum, also die unrichtige Vorstellung beider Parteien von der Wirklichkeit, berechtigt zur Anfechtung des Vertrages nur dann, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Diesel-AbgasskandalOGH 6 Ob 160/22f, 20.11.2023
- Hier nur: Irrtum ist die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit.OGH 4 Ob 14/21v, 23.02.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 8 Ob 136/24v, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 160/22f, 20.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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