OGH 6 Ob 160/22f
Worum es ging: Wann kann ich mich beim Vertrag auf einen Irrtum berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.
Entscheidend ist, wie Sie sich ohne den Irrtum verhalten hätten. Der Irrtum ist wesentlich, wenn Sie den Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen hätten.
Nein. Auch wenn sich beide Seiten dieselbe falsche Vorstellung gemacht haben, berechtigt das nur dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft davon betrifft.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Verbietet die Rechtsordnung ein bestimmtes Geschäft, um dessen Wirkung zu verhindern, ist das Geschäft nichtig. Es entfaltet dann keine rechtliche Wirkung.
Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 29.08.2018, 9 Cg 67/17y-17
- Oberlandesgericht Linz, 11.12.2018, 2 R 155/18d-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ABGB § 874 ABGB § 879 ABGB § 901 ABGB § 922 ABGB § 932 ABGB § 934 ZPO § 52
Entscheidungstext
75 Absätze, 23.411 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2023
Geschäftszahl
6Ob160/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 53.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Dezember 2018, GZ 2 R 155/18d-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. August 2018, GZ 9 Cg 67/17y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 48/19f, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).