OGH 8 Ob 52/19h
Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.
Ja. Wer sich beim Vertragsabschluss eines Vertreters oder einer anderen Hilfsperson bedient, muss deren Verhalten so gegen sich gelten lassen, als hätte er selbst gehandelt; eine solche Person ist kein Dritter. Voraussetzung ist, dass die Erklärung erkennbar zu deren Aufgabenbereich gehörte. Dass der Geschäftsherr von der Irreführung nichts wusste, ändert nichts.
Beim Finanzierungsleasing lassen Sie die Leasinggesellschaft den gewünschten Gegenstand kaufen und ihn Ihnen dann mietweise überlassen. Die Laufzeit bleibt merklich hinter der erwarteten Gebrauchsdauer zurück. Zum Wesen des Leasingvertrags gehört, dass dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.08.2018, 14 Cg 49/17d-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.02.2019, 15 R 157/18w-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Geschäftszahl
8Ob52/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a* GmbH, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 25.488,21 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2019, GZ 15 R 157/18w-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2018, GZ 14 Cg 49/17d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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