Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 192/23a
Worum es ging: Wie muss mein Nachbar Lärm oder Gerüche abstellen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.
Ja. Ein Recht, das sonst im Grundbuch eingetragen wird und dann gegen jeden wirkt, können Sie auch bloß mit Wirkung zwischen den Vertragspartnern vereinbaren. Es gilt dann nur gegenüber Ihrem Vertragspartner.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Nur für das, wofür das Recht eingeräumt wurde. Die Ausübung bleibt auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung beschränkt; wurde das Recht durch lange Nutzung erworben, kommt es darauf an, wie Sie den fremden Grund während dieser Zeit tatsächlich benützt haben. Wurde eine bestimmte Nutzungsart im Vertrag ausgeschlossen, dürfen Sie das Recht darauf keinesfalls ausdehnen.
Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.
Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 08.08.2023, 34 R 38/23z-141
Zitierte Paragrafen
ABGB § 481 ABGB § 523 ZPO § 50
Entscheidungstext
56 Absätze, 18.336 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
1Ob192/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* A*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin Dr. G*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Pfaller Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Mödling, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2023, GZ 34 R 38/23z-141, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Dezember 2022, GZ 37 C 726/17s-130, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Übrigen in Rechtskraft erwuchsen, werden in den Punkten (8), (9) und (12) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt bestätigt und abgeändert:
„(8) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den leitungsmäßig erfolgten Anschluss des auf ihrem Grundstück * (inneliegend in EZ 3*, KG *) befindlichen Gebäudes an das Kanalleitungsnetz der Grundstücke * bzw * der Liegenschaft der klagenden Partei EZ 1*, KG *, bzw des auf dieser gelegenen Hauses *, fachgerecht abzubauen und zu entfernen, wird abgewiesen.
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