Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 40/26b
Worum es ging: Muss mir die Bank ungefragt sagen, wie es meinem Geschäftspartner geht?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Bank muss Sie von sich aus in der Regel nicht darüber unterrichten, wie es um das Vermögen eines anderen Kunden steht, mit dem Sie ein Geschäft machen. Auch Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit muss sie Ihnen ohne ausdrückliche Anfrage nicht mitteilen.
Wie weit die Aufklärung geht, hängt von Ihnen und vom Produkt ab. Grundsatz: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener Sie sind, desto weiter reichen die Pflichten der Bank. War die Bank auch beratend tätig, muss sie über die Risiken informieren; auf allgemein bekannte Umstände muss sie dagegen nicht eigens hinweisen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.
Nein. Einen Fehler des ersten Gerichts, den Sie in der Berufung nicht gerügt haben, darf das Berufungsgericht nicht aufgreifen, und Sie können ihn danach auch nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das höhere Gericht den Fehler von sich aus hätte wahrnehmen müssen.
Ob eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift hier nur ein, wenn die Beurteilung grob falsch ist und im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2026, 11 R 153/25p-51
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.306 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob40/26b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, wegen 2.145.798,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2026, GZ 11 R 153/25p-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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