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Ist eine Leistung unmöglich, wenn die Sache einem Dritten gehört?

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Dass sich die geschuldete Sache bei einem Dritten befindet, macht ihre Beschaffung noch nicht unmöglich. Unmöglich ist sie erst, wenn der Dritte sich aus gutem Grund weigert, die Sache herzugeben. Ähnlich kann es liegen, wenn er sie nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt hergeben will.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich begründet weigert, die Sache aufzugeben. Dem wird es unter Umständen gleichzustellen sein, wenn der Dritte sich nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt zur Veräußerung der Sache bereit findet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

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