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Genügt es zu sagen, ein Dritter mache nicht mit?

günstig für Kläger betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumenten
Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Unmögliche Leistung im Urteil

Nein. Wenden Sie ein, die verlangte Leistung sei unmöglich, und lässt sich das schon im Prozess prüfen, darf das Gericht darüber nicht mit dem Hinweis auf das spätere Vollstreckungsverfahren hinweggehen. Eine Leistung, deren Unmöglichkeit dem Gericht erkennbar ist, darf nicht Inhalt des Urteils sein.

günstig für Beklagter Beweislast bei der Teilungsklage

Wer den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses verlangt, muss beweisen, dass eine reale Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa weil dabei viel Wert verloren ginge. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite einwendet, man könne stattdessen Wohnungseigentum begründen. Gelingt ihr dieser Einwand, kann der Kläger immer noch beweisen, dass auch dieser Weg untunlich wäre.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Unmöglichkeit und Zustimmung Dritter
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Vertragsrecht · Klage auf eine unmögliche Leistung
Erbrecht · Vermächtnis mit Mitwirkung eines Dritten
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