Genügt es zu sagen, ein Dritter mache nicht mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unmöglichkeit eines Widerrufes gemäß § 1330 Abs 2 ABGBOGH 6 Ob 86/25b, 26.05.2026
- Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses.OGH 2 Ob 123/22k, 27.09.2022
- Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen.OGH 2 Ob 39/21f, 05.08.2021
- Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot.OGH 8 Ob 108/12h, 29.08.2013
- Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen.OGH 2 Ob 254/12k, 04.04.2013
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB bei mittelbarer Täterschaft im Zusammenhang mit einer Verbreitung im Internet.OGH 6 Ob 307/00s, 22.02.2001
- Im Provisorialverfahren ist nicht zu untersuchen, ob ein Dritter die erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert.OGH 6 Ob 307/00s, 22.02.2001
- Er hat zu beweisen, alles unternommen zu haben, um mögliche Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen.OGH 5 Ob 282/00g, 21.11.2000
- Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, dass er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132).OGH 4 Ob 566/87, 15.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 25.
- OGH 9 Ob 47/25i, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 150/23v, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenden Sie ein, die verlangte Leistung sei unmöglich, und lässt sich das schon im Prozess prüfen, darf das Gericht darüber nicht mit dem Hinweis auf das spätere Vollstreckungsverfahren hinweggehen. Eine Leistung, deren Unmöglichkeit dem Gericht erkennbar ist, darf nicht Inhalt des Urteils sein.
Wer den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses verlangt, muss beweisen, dass eine reale Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa weil dabei viel Wert verloren ginge. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite einwendet, man könne stattdessen Wohnungseigentum begründen. Gelingt ihr dieser Einwand, kann der Kläger immer noch beweisen, dass auch dieser Weg untunlich wäre.