Wie weit reichen Rücksichtspflichten schon bei Vertragsverhandlungen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.OGH 1 Ob 142/97g, 24.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht nur bei der eigentlichen Leistung, sondern bei jedem Verhalten, das mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängt. Durch den Vertrag bekommt jede Seite mehr Einfluss auf die Sphäre der anderen, und dieser erhöhten Gefahr entspricht ein erhöhter Schutz.
Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.