Muss mein Vertragspartner auch außerhalb seiner Hauptleistung auf mich achten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein sorgfältiger Vermieter wird in Wahrnehmung der Interessen seines Mieters eine bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Verjährung geltend machen.OGH 5 Ob 103/19m, 27.11.2019
- Überdies beansprucht jeder den anderen Teil in Verfolgung seiner eigenen Interessen, sodass ihm auch erhöhte Sorgfaltspflichten zumutbar sind.OGH 1 Ob 152/02p, 29.04.2003
- Die Übergabe einer Löschungserklärung an die Liegenschaftseigentümerin erhielt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nebenverpflichtung, den Pfandgläubiger bei der Löschung des Pfandrechtes vor jedem Schaden zu bewahren.OGH 1 Ob 626/94, 27.01.1995
- Hier: Der Generalimporteur eines Rasenmähers darf sich ohne gewissenhafte Prüfung auch des neuesten Modells nicht darauf verlassen, daß die vom Produzenten vor Jahren gegebene Zusicherung, alle Rasenmäher seien technisch überprüft, auch für dieses Modell zutrifft.OGH 8 Ob 676/88, 07.12.1988
- Benützung eines Eislaufplatzes.OGH 6 Ob 747/79, 28.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 5 Ob 103/19m, 27.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 38/17b, 24.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 878
- ABGB § 918
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.