Für welche Folgeschäden haftet ein Vertragspartner?
betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Konsument, Auftraggeber, Auftragnehmer
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Welche Interessen einer Vertragspartei geschützt und daher vom anderen Teil zu wahren sind, ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu ermitteln, der auch bestimmt, wem welches Risiko zur Last fällt.OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025
- Hier: Eignungsbefund eines RauchfangkehrersOGH 1 Ob 103/24i, 19.11.2024
- Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint;OGH 6 Ob 217/22p, 30.08.2023
- Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist.OGH 8 Ob 136/22s, 16.12.2022
- Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint.OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022
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- Hier: Zur Reichweite der Haftung eines Mobilfunknetzbetreibers.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Bestimmte Interessen des Gläubigers, wie etwa die Weiterveräußerung der geschuldeten Sache oder auch die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem Dritten sind vom Schuldner nur dann zu ersetzen, wenn ihm das Interesse erkennbar war und sein Verhalten und das vereinbarte Entgelt dahin verstanden werden kann, dass das Risiko Vertragsgegenstand wurde.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Hier: Die vertragliche Verpflichtung, den Pkw nicht zu vermieten, ist der Kläger nur gegenüber der Leasinggeberin eingegangen. Schutzzweck dieser Verpflichtung war es nicht, Dritte vor Nachteilen zu schützen.OGH 9 Ob 24/17w, 24.05.2017
- Die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultierende Aufklärungspflicht des Dienstgebers über die mit einem Umstieg in eine Pensionskassenlösung verbundene Möglichkeit des Absinkens der von der Pensionskasse gewährten Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension soll den Dienstnehmer nicht vor der im Pensionskassenmodell eröffneten Möglichkeit eines im Vergleich zur zuvor zugesagten Firmenpension früheren Pensionsantritts bewahren. Soweit eine Differenz zwischen der monatlichen Pension zur Firmenpension, die der Dienstnehmer bei einem dann später möglichen Pensionsantritt beziehen hätte können, nur auf den früheren Pensionsantritt zurückzuführen ist, resultiert sie nicht aus der Verletzung der Aufklärungspflicht des Dienstgebers über ein mögliches Absinken der Pension, sondern daraus, dass der Dienstnehmer die ihm mit dem Umstieg auf das Pensionskassenmodell eröffnete Möglichkeit des früheren Pensionsantritts wahrnahm, was mit der Aufklärungspflicht nicht verhindert werden sollte.OGH 9 ObA 56/16z, 28.02.2017
- Die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten.OGH 8 Ob 17/15f, 27.05.2015
- Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ‑ allenfalls unvorhergesehenen ‑ Entwicklungen.OGH 1 Ob 241/14v, 22.01.2015
- Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte.OGH 9 Ob 65/12t, 24.04.2013
- Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
- Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
- Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise oder bei besonderer Vereinbarung vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
- Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
- Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 6 Ob 146/10d, 01.09.2010
- Bei Errichtung eines formunwirksamen Vertrags ist das regelmäßig auch das Unterbleiben der darin festgelegten Leistungen.OGH 4 Ob 197/08m, 15.12.2008
- Jedenfalls erstreckt sich der Bevollmächtigungsvertrag des Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht auf das verwirklichte Risiko des einseitigen Abgehens eines Dritten von der mit der Mandantin des beklagten Rechtsanwalts geschlossenen Vereinbarung. Die Schäden sind daher nicht mehr vom Schutzzweck des gegenständlichen Bevollmächtigungsvertrags erfasst. Sie liegen außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit des Beklagten.OGH 9 Ob 37/05i, 25.01.2006
- Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist.OGH 8 Ob 149/03z, 27.05.2004
- Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt.OGH 1 Ob 36/04g, 18.03.2004
- Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. Die bloße Schlechterfüllung führt regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten.OGH 9 Ob 140/03h, 17.12.2003
- Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners.OGH 1 Ob 170/01h, 17.08.2001
- Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.OGH 9 Ob 28/00h, 16.02.2000
- In einem Fall der sogenannten psychischen Kausalität kann die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kreis der ersatzfähigen Schäden nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gewonnen werden.OGH 1 Ob 503/92, 19.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 103/24i, 19.11.2024
- OGH 7 Ob 98/24y, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 82/23d, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 64/18d, 30.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/18p, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 230/17p, 25.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 921
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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