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Für welche Folgeschäden haftet ein Vertragspartner?

betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Konsument, Auftraggeber, Auftragnehmer
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (56 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 56.

Im Gesetz

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