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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 114/22f

Worum es ging: Muss ich einen wucherischen Vertrag anfechten oder darf ich ihn behalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn ein Vertrag sittenwidrig oder wucherisch ist, können Sie als benachteiligte Seite selbst entscheiden: Sie können ihn gelten lassen oder sich auf seine Ungültigkeit berufen. Sie können auch auf die Anfechtung verzichten. Der Wucherer selbst und Außenstehende können sich auf die Ungültigkeit nicht berufen.

Nein. Das Gericht greift die Nichtigkeit eines Vertrages grundsätzlich nur auf, wenn eine Seite sie im Verfahren geltend macht. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle berufen, aber Sie müssen den Sachverhalt schildern und darauf hinweisen, dass die Vereinbarung gesetz- oder sittenwidrig ist. Bringen Sie das gar nicht vor, bleibt der Vertrag im Prozess unangetastet.

Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.

Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.

Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.030 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8Ob114/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* L*, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 237.085,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 128.868,28 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 4 R 109/21k-196, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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