OGH 6 Ob 233/15f
Worum es ging: Hafte ich für den Missbrauch meiner gestohlenen Kreditkarte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.
Dann, wenn bei Betrachtung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, dass die Gegenleistung nicht vollständig und nicht rechtzeitig kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die andere Seite die Erfüllung verlangt.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Nein, wenn Sie kein Verschulden trifft. Eine Klausel, nach der Sie alle Folgen und Nachteile von Abhandenkommen, missbräuchlicher Verwendung, Fälschung und Verfälschung der Karte tragen, ist unwirksam, soweit damit auch die Haftung der Bank für technischen Missbrauch ausgeschlossen werden soll. Das gilt etwa, wenn die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird.
Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer Daten wirkt nur, wenn Sie wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Eine Vertragsklausel, die als Empfänger nur eine zentrale Evidenzstelle oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen nennt, genügt dafür nicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 14.02.2013, 19 Cg 122/12f-6
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.10.2013, 4 R 119/13v-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1100 ABGB § 1154 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
94 Absätze, 34.160 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Geschäftszahl
6Ob233/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2013, GZ 4 R 119/13v-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Februar 2013, GZ 19 Cg 122/12f-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der Beklagten wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,
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