Wann ist die Ausübung eines Rechts nicht mehr zulässig?
betrifft Konsument, Unternehmer, Vertragspartner
Wo die guten Sitten der Ausübung eines Rechts Grenzen setzen, sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Aus dieser Abwägung ergeben sich die angemessenen Rechtsfolgen, auch wenn sie von den sonst geltenden Regeln abweichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.06.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es letztlich darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 142/21t, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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