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Stimme ich zu, wenn ich zur Hausabrechnung nichts sage?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Wenn Sie sich als Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters kümmern oder eine mangelhafte Abrechnung hinnehmen, heißt das nicht, dass Sie für alle Zukunft mit einer für Sie nachteiligen Vorgangsweise einverstanden sind. Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn Sie nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätten reden müssen. Eine stillschweigende Zustimmung setzt außerdem voraus, dass Sie von der Maßnahme überhaupt wussten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 15.06.2016 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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