Stimme ich zu, wenn ich zur Hausabrechnung nichts sage?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Wenn Sie sich als Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters kümmern oder eine mangelhafte Abrechnung hinnehmen, heißt das nicht, dass Sie für alle Zukunft mit einer für Sie nachteiligen Vorgangsweise einverstanden sind. Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn Sie nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätten reden müssen. Eine stillschweigende Zustimmung setzt außerdem voraus, dass Sie von der Maßnahme überhaupt wussten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 15.06.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen.OGH 7 Ob 86/16x, 15.06.2016
- Hier: Konkludente nachträgliche Zustimmung einer im Nachhinein verständigten Miteigentümerin zu einem ursprünglich (schwebend) unwirksamen Mietvertrag.OGH 1 Ob 259/03z, 12.08.2004
- Die Zustimmung eines Teilhabers kann auch konkludent erfolgen, doch setzt dies jedenfalls die Kenntnis des schweigenden Teilhabers von den geplanten Verwaltungsmaßnahmen voraus.OGH 3 Ob 160/00a, 20.11.2001
- Hier: Verwaltung eines Hauses über mehrere Jahre hinweg ohne ausdrückliche Vollmacht.OGH 9 Ob 331/97k, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 86/16x, 15.06.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 863
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
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