Gilt eine Nebenabrede, die eine behördliche Genehmigung umgeht?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Wenn das Gesetz für ein Geschäft eine behördliche Genehmigung verlangt, um öffentliche Interessen zu wahren, können Sie diese Genehmigung nicht durch interne Abmachungen umgehen. Eine solche Abmachung ist unwirksam, jedenfalls in dem Umfang, in dem das Gesetz eine Genehmigung vorschreibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren.OGH 1 Ob 297/00h, 30.01.2001
- Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.OGH 7 Ob 602/89, 27.04.1989
- Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll.OGH 8 Ob 513/86, 10.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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