Wann ist ein verbotenes Geschäft von Anfang an ungültig?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Käufer, Verkäufer
Wenn das Verbot im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, verlangt sein Zweck die absolute Ungültigkeit des dagegen geschlossenen Geschäfts. Es hat dann von vornherein keine Wirkung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäftes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung des Glücksspielverbots gemäß § 2 Abs 4 GSpG anhand der Klage einer Anbieterin, die über keine Konzession im Inland verfügt, auf Rückforderung des an die beklagte Spielerin ausgezahlten Gewinns.OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024
- Hier: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit.OGH 2 Ob 138/22s, 27.09.2022
- Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit.OGH 7 Ob 248/08h, 03.06.2009
- Beschäftigungsverbot nach KrankenpflegeG.OGH 4 Ob 42/75, 07.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016843 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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