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Wann wird geprüft, ob die Garantie missbräuchlich gezogen wurde?

betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Bank
Maßgeblich sind der Wissensstand und die Beweislage in dem Zeitpunkt, in dem die Garantie in Anspruch genommen wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände und Entwicklungen eines nicht zu langen Zeitraums. Missbrauch kann daher auch vorliegen, wenn der Begünstigte noch innerhalb der Leistungsfrist erfährt, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, und dennoch auf Auszahlung besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017042 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Im Gesetz

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