Kann ich meiner Bank die Auszahlung untersagen?
günstig für Begünstigter betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Bank
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss geradezu evident sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen.OGH 8 Ob 137/08t, 27.01.2009
- Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.OGH 9 Ob 1/06x, 25.01.2006
- Ist ein rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie evident, ist der Garant zur Zurückhaltung der Garantieleistung nicht nur berechtigt (RIS-Justiz RS0018006), sondern kann dem Auftraggeber gegenüber dazu zum Schutz dessen Interessen sogar verpflichtet sein.OGH 9 Ob 97/04m, 11.05.2005
- Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 8 Ob 291/99y, 09.12.1999
- Die bloße Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie reicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank nicht aus, ein solches wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt.OGH 9 Ob 265/99g, 13.10.1999
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- Für den Rechtsmissbrauch (vgl § 1295 Abs 2 ABGB) ist entscheidend, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Der Abruf einer Bankgarantie ist daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht geschieht, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintrittes (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht.OGH 4 Ob 2330/96t, 26.11.1996
- Garantiemissbrauch, wenn der Begünstigte die Garantie für einen Zeitraum in Anspruch nimmt, für den sie nicht übernommen wurde.OGH 4 Ob 602/95, 12.08.1996
- Hier: DokumentenakkreditivOGH 1 Ob 554/94, 22.06.1994
- Der Einwand der bewußt rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie steht nur dem Garanten selbst zu.OGH 8 Ob 566/90, 07.03.1991
- Rechtsmissbrauch, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn der Begünstigte die Bankgarantie abgerufen hat, obwohl ihm bewusst war, dass ihm keine Leistung gebührt.OGH 6 Ob 506/88, 11.02.1988
- Der Garant ist nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn ihm der Nichteintritt des Garantiefalles sofort und eindeutig nachgewiesen wird.OGH 6 Ob 621/84, 06.11.1986
- Einstweilige Verfügung, mit der der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Garantie verhindern will.OGH 1 Ob 789/81, 16.12.1981
- Dabei stellt zwar die Tatsache, daß die Garantie nach dem Kausalverhältnis zwischen den Geschäftspartnern zu Unrecht in Anspruch genommen wird, weil zum Beispiel die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde, nach dem Zweck der Garantiestellung noch keinen Rechtsmißbrauch dar; hat aber die Bank eindeutige und liquide Beweise dafür, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist, ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Begünstigte trotzdem die Garantiesumme fordert. In einem solchen Fall kann die Bank gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet sein, die Auszahlung zu verweigern. Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist zufordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist.OGH 3 Ob 577/81, 11.11.1981
- Scheckkarten - SchecksOGH 4 Ob 583/79, 04.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 45.
- OGH 9 Ob 39/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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