Darf jemand Geld abrufen, das er sofort zurückgeben müsste?
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Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Garantieerklärung, die auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug nimmt, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat.OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024
- Hier: Sicherstellungsrecht nach § 1170b ABGB.OGH 9 Ob 30/21h, 28.07.2021
- Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts.OGH 9 Ob 28/19m, 25.06.2019
- Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu.OGH 9 Ob 9/16p, 18.03.2016
- Für die Annahme einer rechtseinschränklichen Inanspruchnahme der Rückgarantie durch die aus dieser Rückgarantie begünstigte "Zweitbank" reicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie nicht aus. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt.OGH 8 Ob 291/99y, 09.12.1999
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- Rechtsmissbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte.OGH 6 Ob 293/97z, 15.01.1998
- Bei Beurteilung der Frage, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmißbrauches zu machen ist, kommt es auf dessen Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, wobei allenfalls die Entwicklungen innerhalb eines gewissen kurzen Zeitraumes, nämlich insbesondere noch innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, zugrundezulegen sind.OGH 7 Ob 145/97t, 28.08.1997
- Hier: DokumentenakkreditivOGH 1 Ob 554/94, 22.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 30/21h, 28.07.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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