Ist die Befristung gültig, wenn der Vermieter nicht unterschrieben hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht.OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016
- Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss.OGH 1 Ob 237/13d, 23.01.2014
- Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 9 ObA 57/23g, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 886
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine wirksame Befristung muss aus der von beiden Seiten unterfertigten Vertragsurkunde zuverlässig hervorgehen, wer den Vertrag geschlossen hat und dass befristet wurde. Sie als Mieter müssen unter den gesamten Vertragstext unterschreiben. Für den Vermieter genügt eine Unterschrift auf der ersten Seite.
Ja. Auf Vermieterseite reicht es, wenn einer der Miteigentümer den schriftlichen Zeitmietvertrag abschließt, sofern ihn die anderen dazu bevollmächtigt haben. Diese Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt worden sein; auch eine mündliche genügt.