Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 25/25z
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was im Testament gemeint war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an, nicht auf den Buchstaben. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände und legt so aus, dass der gewollte Erfolg möglichst eintritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.
Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.
Bei der Auslegung eines Testaments sind auch mündliche Äußerungen der verstorbenen Person und Schriftstücke zu beachten, auf die das Testament nicht verweist. Die Auslegung muss aber im Testament selbst zumindest einen noch so geringen Anhaltspunkt finden. Dem klar ausgedrückten Willen darf sie nicht zuwiderlaufen.
Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.
Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja, wenn die Aufhebung aus wichtigen Gründen unvermeidlich geworden ist. Diese Gründe müssen die gemeinsame Sache betreffen und nicht bloß die Person eines Teilhabers. Ein Beispiel ist, dass Ihnen alle Rechte aus dem Miteigentum beharrlich verweigert werden; lässt sich das durch ein Entgelt ausgleichen, genügt es allerdings nicht.
Ja, das ist möglich. Ein Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu verkaufen, kann die Verpflichtung enthalten, die Gemeinschaft fortzusetzen. Ein solches Verbot können die Teilhaber untereinander vereinbaren, es kann ihnen aber auch von einem Dritten auferlegt werden, der ihnen die Sache übergeben oder vererbt hat. Liegen wichtige Gründe vor, ist die Teilung trotzdem möglich.
Ja. Die Teilhaber können sich verbindlich verpflichten, die Gemeinschaft fortzusetzen; das ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen ihnen und kann auch stillschweigend zustande kommen. Für einen Teilhaber, der nicht mitgemacht hat, gilt er nur, wenn er sich ihm nachträglich unterworfen hat. Nachfolger und Erben bindet er nicht.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag, etwa ein Wohnrecht verbunden mit einer Pflegevereinbarung, kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr besteht. Auflösen darf aber nur, wer für die Spannungen nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und wem die Fortsetzung deshalb nicht zumutbar ist. Sind mehrere gemeinsam beteiligt, können auch die anderen einen Grund geltend machen, der nur einen von ihnen betrifft, wenn sie ohne diesen den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Ein Verzicht ist eng auszulegen. Wer auf einen bestimmten Anspruch verzichtet, verzichtet damit nicht auch auf andere Ansprüche. Der Verzicht auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte umfasst deshalb nicht den raumordnungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung oder Entschädigung.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Ein wichtiger Grund. Haben Sie vereinbart, die Gemeinschaft fortzusetzen, können Sie diese Bindung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Das gilt vor allem dann, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist eine besondere Form der Aufteilung in Natur. Dass dabei ein bereits im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht übernommen werden muss, steht ihr nicht entgegen.
Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 05.07.2024, 29 Cg 25/22b-71
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.12.2024, 4 R 166/24z-78
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1444 ABGB § 553 ABGB § 709 ABGB § 831 ABGB § 832 ABGB § 863 WEG 2002 § 3 ZPO § 52
Entscheidungstext
56 Absätze, 17.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob25/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei DI A*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert: 148.470,10 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 4 R 166/24z-78, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Juli 2024, GZ 29 Cg 25/22b-71, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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