Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 83/23a
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Setzt die Ermittlung des Entgelts nach der Art des Geschäfts eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraus, wird das Entgelt erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Vorher müssen Sie also nicht zahlen.
Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.
Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.
Ein Unternehmer darf die Fälligkeit seines Entgelts nicht dadurch hinausschieben, dass er die Rechnung ungebührlich spät legt. Für die Abrechnung steht ihm aber so viel Zeit zu, wie nach Art des Geschäfts, der Branche und den Umständen üblich ist. Mit der rechtzeitigen Rechnungslegung wird die Forderung fällig und die Verjährung beginnt zu laufen.
Für die kurze Verjährung solcher Forderungen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer die nötige Gewerbeberechtigung hatte. Verlangen Sie eine genauere Aufschlüsselung der Rechnung, schiebt das den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus.
Fehlt eine andere Vereinbarung, beginnt die Verjährung des Werklohns aus einem geschäftlichen Betrieb in dem Zeitpunkt, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt in der Praxis mit der Vollendung des Werkes zusammen.
Wurde für die Arbeit im Vorhinein kein fester Preis vereinbart, beginnt die Frist nicht schon mit der Fertigstellung, sondern erst, wenn die Rechnung beim Auftraggeber einlangt. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, zählt dieser.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.03.2023, 5 R 153/22i-63
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.593 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.08.2023
Geschäftszahl
5Ob83/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen 280.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 251.170,12 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2023, GZ 5 R 153/22i-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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