Wie legt das Gericht einen unklaren Vertrag aus?
betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Wenn nach der Absicht der Vertragsparteien gefragt wird, geht es nicht um irgendeinen inneren Willen, den niemand nachprüfen kann. Gemeint ist der Zweck, den das Geschäft haben sollte. Danach richtet sich die Auslegung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (75 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Unter Parteiabsicht im Sinne des § 914 ist keineswegs irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anders als der Geschäftszweck zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung „sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
- Unter dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen, ist der dem Erklärungsgegner erkennbare, redlicherweise zu unterstellende Geschäftszweck zu verstehen.OGH 2 Ob 253/08g, 16.07.2009
- Zur Erforschung der Parteienabsicht sind vor allem die Erklärungen der Partei heranzuziehen (EvBl 1973/177).OGH 2 Ob 2133/96g, 10.07.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 115/87, 04.11.1987
- Der Geschäftszweck, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss.OGH 8 Ob 526/87, 26.02.1987
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vergleichsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist ein weiterer Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen.OGH 3 Ob 597/82, 10.11.1982
- Hier: BankgarantieOGH 6 Ob 810/81, 26.05.1982
- Hier: "Erschließungskosten" und "Anliegeleistungen".OGH 6 Ob 756/81, 21.04.1982
- Rücklegung in der Bürgschaftserklärung.OGH 8 Ob 525/79, 06.03.1980
- BürgschaftserklärungOGH 4 Ob 546/79, 27.11.1979
- "Freie Betriebsvereinbarung"OGH 4 Ob 63/75, 13.01.1976
- Hier: Auslegung einer Bürgschaftsgarantie - Erklärung beziehungsweise Bankgarantie - ErklärungOGH 5 Ob 57/73, 11.04.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 75.
- OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 108/23b, 31.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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