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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 131/25y

Worum es ging: Wie wird ein Vergleich ausgelegt, wenn wir uns streiten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.

Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.

Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.

Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.

Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.

Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 EO § 35 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

3Ob131/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. B*, vertreten durch Mag. Sophie Wagner, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 3 R 105/25p-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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