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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2026

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 185/25g

Worum es ging: Kann ich meine Kündigung oder Aufrechnung wieder zurücknehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.

Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.

Bestimmt ein Dritter die Leistung, kann das Gericht diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, offenbar unbillig ist oder der Dritte die im Vertrag gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat. Solche schweren Fehler machen nicht die Vereinbarung selbst unwirksam, sondern führen dazu, dass das fehlerhafte Ergebnis nachträglich berichtigt wird.

Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.

Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ein Gutachter, den die Parteien bestellen, entscheidet nicht, was zwischen ihnen rechtens ist. Er schafft nur die Grundlage für eine spätere Entscheidung oder für eine Einigung der Parteien selbst. Ob im Vertrag von Schiedsrichter oder Schiedsmann die Rede ist, spielt kaum eine Rolle; entscheidend ist, welche Aufgabe der Person übertragen wurde.

Ein vereinbartes Gutachten können Sie nur bekämpfen, wenn es offenbar unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist.

Beim Schiedsgutachten beauftragen beide Seiten einen Sachkundigen, bestimmte Unterlagen und Tatsachen zu erheben. Seine Feststellungen binden beide Seiten und bilden die Grundlage dafür, eine Leistung aus dem Vertrag zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten vorher darauf geeinigt haben.

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.

Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.

Darf die Bank die Zinsen selbst anpassen, darf sie dabei nicht offenbar unbillig vorgehen. Offenbar unbillig ist das Ergebnis, wenn Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und ein sachkundiger, unbefangener Beobachter die Unrichtigkeit sofort erkennt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1056 ABGB § 879 ZPO § 52

Entscheidungstext

72 Absätze, 26.172 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

2Ob185/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I* und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 275.850,01 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 129.811,79 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 19 R 43/25x-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 3. April 2025, GZ 28 C 2/24k-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in Ansehung eines Zuspruchs von 196.520 EUR (erstbeklagte Partei) und 92.480 EUR (zweitbeklagte Partei) jeweils Zug um Zug gegen Unterfertigung einer „grundbuchsfähigen“ Urkunde für die Übertragung des Eigentums an dem auf der Badeparzelle O* der Liegenschaft * befindlichen Superädifikat in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der Abweisung eines weiteren Zahlungsbegehrens in Höhe von 33.536,93 EUR (erstbeklagte Partei) und 15.782,10 EUR (zweitbeklagte Partei) sowie des Zinsenbegehrens als Teilurteil bestätigt.

Im Umfang der Abweisung eines Begehrens in Höhe von 45.793,08 EUR gegenüber der erstbeklagten Partei und von 21.549,69 EUR gegenüber der zweitbeklagten Partei sowie im Kostenausspruch werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtsache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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