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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 14/22t

Worum es ging: Verzichte ich, wenn ich einzelne Verstöße hinnehme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag bedeutet es keinen Verzicht, wenn Sie ein Recht einmal nicht ausüben oder einzelnen Eingriffen nicht widersprechen. Ein stillschweigender Verzicht darf nur angenommen werden, wenn Ihr Verhalten zweifelsfrei einen Verzichtswillen ausdrückt.

Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.

Ein Vertrag darf aufgelöst werden, wenn das Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Das gilt vor allem, wenn der von beiden Seiten anerkannte wesentliche Zweck des Vertrags nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden ist. Auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung kann ein solcher wesentlicher Zweck sein.

Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.

Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.

Bei einem schriftlichen Vertrag ist zuerst der Wortlaut maßgeblich, sofern er klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der Text die Absicht der Beteiligten nicht richtig wiedergibt, wird nach dem wirklichen Willen gefragt und der Vertrag ergänzt.

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Die Regel über die Aufhebung eines Vertrags wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gilt auch für Miet- und Pachtverträge.

Haben sich die Verhältnisse seit der Vereinbarung grundlegend und unvorhersehbar geändert, kann sich der Verpflichtete davon lösen. Das gilt nicht nur für einen Vorvertrag, sondern in gleicher Weise auch für eine Option.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Eine getroffene Mietzinsvereinbarung gilt grundsätzlich auch dann weiter, wenn sich die Umstände später ändern. Auch der Gedanke vom Wegfall der Geschäftsgrundlage erlaubt es dem Vermieter in der Regel nicht, von der Vereinbarung abzugehen.

Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.

Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung grob auseinanderfallen, ist es sachgerechter, die objektiven Werte erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Erst dann wird das zunächst nur in Aussicht genommene Geschäft voll wirksam, löst gegenseitige Leistungspflichten aus und kann als abgeschlossen gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 901 ABGB § 934 MRG § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.051 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Geschäftszahl

7Ob14/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI T* S*, vertreten durch Mag. Angelika Fehsler-Posset, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K* W*, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zuhaltung eines Vertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2021, GZ 39 R 201/21d-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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