Gilt unsere Unterhaltsvereinbarung auch bei geänderten Verhältnissen weiter?
betrifft Eltern, Kinder, geschiedene Ehegatten
Nicht unverändert. Auch eine Vereinbarung, nach der ein Elternteil allein für den Unterhalt der Kinder aufkommt, und der daraus folgende Rückersatzanspruch des anderen stehen unter der Bedingung gleichbleibender Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, kann die Regelung angepasst werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob für die Änderung der Verhältnisse auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtes abzustellen ist, oder einzelne Regelungen gesondert zu beurteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024
- Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des § 231 Abs 4 ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht.OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
- ABGB § 936
- ABGB § 1418
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