Zählen Broschüre und Vorgespräche zum Inhalt meines Vertrags?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen.OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021
- Hier: Bebauungsstudie und Verkehrswertgutachten als Grundlage der Vertragsverhandlungen.OGH 4 Ob 52/20f, 22.04.2020
- Hier: Nicht nur der Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrags, sondern auch der Inhalt der vorangegangenen Gespräche und der einleitenden Verkaufsanzeige.OGH 4 Ob 3/07f, 13.02.2007
- Hier: Umschreibung der Leistungen eines "Testpsychologischen Institut" in einer Broschüre.OGH 8 Ob 538/88, 19.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.