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Zählen Broschüre und Vorgespräche zum Inhalt meines Vertrags?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer, Auftraggeber
Ja. Bei der Auslegung dürfen auch die sonstigen Erklärungen herangezogen werden, die vor und bei Abschluss abgegeben wurden. Dazu zählen etwa eine Verkaufsanzeige, eine Broschüre oder Unterlagen, die den Verhandlungen zugrunde gelegen sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Bei der Vertragsauslegung können auch die sonstigen von den Parteien vor und bei Abschluss des Vertrages abgegebenen Erklärungen herangezogen werden (so auch schon 8 Ob 226/65).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

günstig für Verkäufer Abbruch von Vertragsverhandlungen

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

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