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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 58/21z

Worum es ging: Welche Umstände zählen, wenn ein Vertrag ausgelegt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.

Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ja. Bei der Auslegung dürfen auch die sonstigen Erklärungen herangezogen werden, die vor und bei Abschluss abgegeben wurden. Dazu zählen etwa eine Verkaufsanzeige, eine Broschüre oder Unterlagen, die den Verhandlungen zugrunde gelegen sind.

Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.

Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.

Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Nein. Wird eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, bleibt es dasselbe Unternehmen. Für das Verfahren bedeutet das nur eine Änderung des Namens und keinen Wechsel der Partei.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a EO § 353 ZPO § 235 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 54

Entscheidungstext

86 Absätze, 41.056 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

2Ob58/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur AG, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, und 2. (nunmehr) S***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.167,04 EUR sA und Feststellung sowie „Freistellung“ (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 12.877,44 EUR), der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien (Revisionsinteresse jeweils 7.289,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Februar 2021, GZ 2 R 155/20g-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. Oktober 2020, GZ 3 Cg 17/18b-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Parteibezeichnung der zweitbeklagten Partei wird von S*****gesellschaft m.b.H. auf S***** AG berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

III. Den außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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