Was gilt, wenn wir mit dem Vertrag etwas anderes verdecken wollten?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Behörden
Zwischen den Vertragsparteien gilt nicht das nach außen vorgetäuschte Geschäft, sondern das damit verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Gemäß § 916 ABGB gilt zwischen den vertragsschließenden Parteien nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- "Relatives Scheingeschäft".OGH 2 Ob 185/14s, 02.07.2015
- Da aus dem Scheincharakter Nichtigkeit resultiert, bedarf es keiner Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage.OGH 1 Ob 95/10t, 10.08.2010
- Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte.OGH 9 Ob 6/08k, 20.08.2008
- Hier: Verstoß gegen § 36 RL-BA 1977.OGH 9 ObA 80/00f, 05.04.2000
- Umgehungsgeschäft ist in Bezug auf Form, Erlaubtheit, Klagbarkeit und Steuererfolg nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen ist. Für die Verpöntheit beziehungsweise Nichtigkeit ist auf das umgangene Geschäft abzustellen.OGH 9 ObA 80/00f, 05.04.2000
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mietvertrag.OGH 3 Ob 318/98f, 26.05.1999
- Das dissimulierte Geschäft ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen; es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht.OGH 4 Ob 503/91, 26.02.1991
- Teilnichtigkeit nur hinsichtlich der nicht gewollten Vertragsteile.OGH 7 Ob 596/84, 12.07.1984
- Unabhängig von den für den Abschluss des Scheingeschäftes maßgeblichen Motiven.OGH 2 Ob 575/80, 17.02.1981
- Zwischen den Vertragsparteien wirkt das zum Scheine geschlossene Rechtsgeschäft deshalb nicht, weil es zwischen ihnen nicht gewollt ist und daher auch keiner der Vertragspartner auf die Wirksamkeit der Erklärungen seines Gegners vertraut hat.OGH 7 Ob 624/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 38.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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