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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 48/25m

Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Bei Verträgen, die laufend erfüllt werden, können Sie nach dem Beginn der Leistung nicht mehr wegen einer Verspätung zurücktreten. Der Rücktritt steht Ihnen dann nicht mehr offen. Das gilt, sobald die laufende Leistung einmal begonnen hat.

Solange die laufende Leistung noch nicht begonnen hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Hat sie bereits begonnen, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Entscheidend ist also, ob mit der Dauerleistung schon angefangen wurde.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die beim anderen ankommen muss. Sie beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Zustimmung der anderen Seite braucht es dafür nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1413 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 907a ABGB § 915 ABGB § 918 ABGB § 932 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 9 ZPO § 43

Entscheidungstext

163 Absätze, 65.833 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Geschäftszahl

9Ob48/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 1 R 57/24w-28, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2025, GZ 16 Cg 48/22s-23, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung des Unterlassungsbegehrens und dem darauf bezogenen Veröffentlichungsbegehren der Klauseln 2, 3, 4, 5, 7 und 8 bestätigt werden, werden im Übrigen, also hinsichtlich der Klauseln 1 und 6 dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern verwendet, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln binnen vier Monaten zu unterlassen und es binnen zwei Monaten zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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