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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.05.2019 · Fall aus Wien

OGH 17 Ob 4/19s

Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich ein Jahr nichts unternehme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.

Nein. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag bedeutet es keinen Verzicht, wenn Sie ein Recht einmal nicht ausüben oder einzelnen Eingriffen nicht widersprechen. Ein stillschweigender Verzicht darf nur angenommen werden, wenn Ihr Verhalten zweifelsfrei einen Verzichtswillen ausdrückt.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Bei Verträgen, die laufend erfüllt werden, können Sie nach dem Beginn der Leistung nicht mehr wegen einer Verspätung zurücktreten. Der Rücktritt steht Ihnen dann nicht mehr offen. Das gilt, sobald die laufende Leistung einmal begonnen hat.

Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Wenn ein Verhalten nicht einmalig passiert, sondern andauert, kann der Arbeitgeber es als Entlassungsgrund geltend machen, solange dieser Zustand anhält. Er muss also nicht sofort reagieren, verliert das Recht aber, sobald der Zustand endet.

Nein, wenn Sie zu lange zuwarten. Einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung eines Dauervertrags müssen Sie unverzüglich geltend machen, sonst verlieren Sie ihn. Dulden Sie den Vorfall lange, kann daraus geschlossen werden, dass Sie stillschweigend darauf verzichtet haben, ihn als Auflösungsgrund heranzuziehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 863 ABGB § 918 IO § 21 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 17.253 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Geschäftszahl

17Ob4/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien DI Mag. Michael Neuhauser, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des DI W***** M*****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen zuletzt 75.104,34 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2018, GZ 4 R 89/18i-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. April 2018, GZ 1 Cg 13/17f-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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