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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 93/16x

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.

Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.

Solange die laufende Leistung noch nicht begonnen hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Hat sie bereits begonnen, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Entscheidend ist also, ob mit der Dauerleistung schon angefangen wurde.

Die andere Seite kann Ihren Rücktritt annehmen und den Vertrag als aufgelöst behandeln, auch wenn er unberechtigt war; eine Nachfrist braucht sie dafür nicht. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Annahme löst ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag dagegen nicht auf.

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Nein. Bekämpfen Sie in Ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, wird dieser Teil als eigenes Rechtsmittel gewertet und ist unzulässig. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl für die Kosten erster als auch zweiter Instanz unanfechtbar.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.

Ein Betrag bis zu sechs Bruttomonatsmieten gilt als Richtwert für das übliche Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an, etwa auf die Höhe der Miete, Ihre Zahlungsfähigkeit, die zu erwartende Räumungsdauer und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände. Mehr darf der Vermieter nur verlangen, wenn er ein besonderes Sicherungsbedürfnis darlegt, und die normale Abnützung ist bereits mit der Miete abgegolten.

Ja. Das Rücktrittsrecht für Verträge, die Sie nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen haben, gilt auch für Verträge, die längere Zeit laufen, etwa ein Mietverhältnis. Nur für Versicherungsverträge gibt es eine eigene Regelung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 875 ABGB § 918 KSchG Art. 1 KSchG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.766 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2016

Geschäftszahl

3Ob93/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 33.422,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Jänner 2016, GZ 38 R 230/15b-48, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. März 2016, GZ 38 R 230/15b-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Berufungsurteil wendet, als unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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