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War meine Nachfrist zu kurz, wenn gar nichts geschah?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Auftraggeber, Verkäufer, Unternehmer
Hat die andere Seite während der Nachfrist gar nicht zu arbeiten begonnen, kann sie sich nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Leistung offensichtlich auch in einer für Sie angemessenen Zeit nicht mehr nachholen konnte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Gewährte Nachfrist ist keinesfalls zu kurz, wenn der Schuldner die Erfüllung während des Laufes der gewährten Nachfrist nicht in Angriff genommen hat, und offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung in einer den Interessen des Gläubigers angemessenen Frist nachzuholen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Unberechtigter Rücktritt

Die andere Seite kann Ihren Rücktritt annehmen und den Vertrag als aufgelöst behandeln, auch wenn er unberechtigt war; eine Nachfrist braucht sie dafür nicht. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Annahme löst ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag dagegen nicht auf.

günstig für Verkäufer Rücktritt bei Leistungsverweigerung

Ja. Erklärt der andere Teil schon vor dem vereinbarten Termin ernstlich und endgültig, dass er nicht erfüllen oder nicht übernehmen wird, müssen Sie nicht zuwarten. Sie dürfen dann sofort vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Leistung noch gar nicht fällig ist.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Rücktritt ohne Nachfrist bei Verweigerung
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