War meine Nachfrist zu kurz, wenn gar nichts geschah?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 133/24b, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die andere Seite kann Ihren Rücktritt annehmen und den Vertrag als aufgelöst behandeln, auch wenn er unberechtigt war; eine Nachfrist braucht sie dafür nicht. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Annahme löst ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag dagegen nicht auf.
Ja. Erklärt der andere Teil schon vor dem vereinbarten Termin ernstlich und endgültig, dass er nicht erfüllen oder nicht übernehmen wird, müssen Sie nicht zuwarten. Sie dürfen dann sofort vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Leistung noch gar nicht fällig ist.