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Muss ich als neuer Eigentümer alte Bauaufträge erfüllen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Hauseigentümer
Aufträge der Baubehörde, den vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen, und die Kosten einer angedrohten Ersatzvornahme zählen zu den Schulden und Rückständen, die auf der Sache haften. Solche Aufträge wirken gegenüber jedem Eigentümer des Hauses und sind gegen ihn vollstreckbar.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Bescheidmäßig ergangene Anordnungen der Baupolizei auf Herstellung des bauordnungsmäßigen Zustandes sowie auf Zahlung der Kosten für eine wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung baupolizeilicher Aufträge angedrohte Ersatzvornahme sind Schulden und Rückstände im Sinne des § 928 letzter Satz ABGB. Aufträge der Baubehörden, durch welche auf Erfüllung der dem Hauseigentümer nach der Bauordnung obliegenden Verpflichtungen gedrungen wird, sind jedem Eigentümer des betreffenden Hauses gegenüber wirksam und vollstreckbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Haftung für Reallasten nach dem Verkauf

Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.

günstig für Verkäufer Fälligkeit des Kaufpreises ohne Rechnung

Ja. Ihre Zahlungspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass Ihnen eine Rechnung zugeschickt wird; deren Fehlen berechtigt Sie auch nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Zahlung aufgeschoben, nämlich wenn Sie die Höhe ohne Mitteilung des Verkäufers gar nicht wissen können.

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