Muss ich als neuer Eigentümer alte Bauaufträge erfüllen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Von Rückständen kann in einem solchen Fall aber nur dann die Rede sein, wenn sie bereits gegen den Veräußerer "wirksam und vollstreckbar" waren. Dies setzt das Bestehen eines in Bescheidform ergangenen vollstreckbaren Leistungsbefehls voraus.OGH 5 Ob 563/94, 13.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 193/23b, 28.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.
Ja. Ihre Zahlungspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass Ihnen eine Rechnung zugeschickt wird; deren Fehlen berechtigt Sie auch nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Zahlung aufgeschoben, nämlich wenn Sie die Höhe ohne Mitteilung des Verkäufers gar nicht wissen können.