Gilt für Arbeiten in meiner Wohnung die längere Gewährleistungsfrist?
günstig für Besteller betrifft Bauherr, Wohnungseigentümer, Besteller, Unternehmer, Handwerker
Ja, wenn die Arbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Das ist beim Bau eines Hauses so und ebenso beim Einbau von Heizungen, sanitären Anlagen und Öfen oder bei Fliesenlegerarbeiten in Wohnungen und Bädern. Dasselbe gilt, wenn eine bewegliche Sache durch die Arbeiten zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Leistungen auf Grund eines Werkvertrages betreffen nur dann eine unbewegliche Sache, wenn entweder bereits der Vertragsgegenstand als unbewegliche Sache anzusehen ist (Bau eines Hauses usw), oder die Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden (etwa Installationsarbeiten in einem Haus wie der Einbau von Heizungsanlagen, sanitären Anlagen, Öfen, Verfliesungsarbeiten in Wohnungen oder Badezimmern und ähnliches).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfliesungsarbeiten.OGH 1 Ob 679/90, 20.11.1991
- Oder wenn eine bewegliche Sache durch den Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird.OGH 7 Ob 642/85, 12.12.1985
- Hier: Maschine, die mit einbetonierten Schrauben aufzustellen war.OGH 1 Ob 727/83, 09.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 139/20b, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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