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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 139/20b

Worum es ging: Ist ein fest verankertes Holzhaus eine bewegliche Sache?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Baukonstruktion, die mit Pfählen im Boden verankert ist und aus tragenden Fußböden, vorgefertigten Außenwänden, Dachtafeln, Giebelwänden, Säulen und fest eingebauten Türen und Fenstern besteht, ist nach ihrer Beschaffenheit keine an sich bewegliche Sache. Sie wird deshalb wie ein Bauwerk behandelt.

Ja. Als Gebäude gilt alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist, unabhängig vom Baustoff. Dazu zählen auch Mauern, Holzzäune, Schuppen, Scheunen sowie Fertigteilhäuser, Fertigteilgaragen und Fertigteilschwimmbecken.

Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.

Ja, wenn die Arbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Das ist beim Bau eines Hauses so und ebenso beim Einbau von Heizungen, sanitären Anlagen und Öfen oder bei Fliesenlegerarbeiten in Wohnungen und Bädern. Dasselbe gilt, wenn eine bewegliche Sache durch die Arbeiten zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes wird.

Eine unbewegliche Sache liegt vor, wenn das Werk selbst in der Herstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes besteht oder wenn die Arbeiten an einer solchen vorgenommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache erst zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes machen soll.

Für die Lieferung beweglicher Sachen gilt die kürzere Gewährleistungsfrist auch dann, wenn diese Teile dazu bestimmt sind, später Bestandteil eines Gebäudes zu werden. Entscheidend ist, dass der Einbau nicht mehr Aufgabe des Lieferanten ist. Maßgebend ist der Zustand im Zeitpunkt der Ablieferung.

Nein, insoweit nicht. Haben Sie den Stoff geliefert oder Anweisungen zur Ausführung gegeben und dadurch das Misslingen verursacht, entfällt in diesem Umfang die Gewährleistung des Unternehmers. Das gilt aber nur, wenn ihm keine schuldhafte Verletzung seiner Warnpflicht vorzuwerfen ist; er muss Ihren Beitrag verkehrsüblich prüfen und bei offenbarer Untauglichkeit warnen.

Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 297 ABGB § 933 UGB § 381 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 13.435 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

1Ob139/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Böhme, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seite der beklagten Partei 1. E* AG, *, Schweiz, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, und 2. F* AG, *, Schweiz, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.078.060,93 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.393.070 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2020, GZ 1 R 163/19a-340, mit dem das Teilzwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 20. August 2019, GZ 20 Cg 68/06p-333, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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