Darf ich die Zahlung zurückhalten, bis Mängel behoben sind?
günstig für Besteller betrifft Bauherren, Konsumenten, Handwerker, Auftraggeber
Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- So bereits 10 Ob 71/14kOGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach § 1170 ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB gestützt werden.OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht aber immer dann, wenn die Verbesserung unverhältnismäßig ist. In diesem Fall kann der Übernehmer nur Preisminderung verlangen und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr.OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017
- Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB.OGH 1 Ob 107/16s, 27.09.2016
- Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.OGH 1 Ob 107/16s, 27.09.2016
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet.OGH 6 Ob 51/99i, 15.07.1999
- Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat.OGH 8 Ob 1652/92, 15.10.1992
- Hier: Betonboden unter KunststoffbodenOGH 10 Ob 510/88, 20.09.1988
- Der Unternehmer kann den Werklohn (hier: Haftungsrücklaß) erst nach Durchführung der Verbesserung fordern.OGH 5 Ob 656/82, 13.07.1982
- Eingebaute Mamorstufen und FensterbankOGH 1 Ob 26/72, 16.02.1972
- Hier: Malerarbeiten an einem HotelgebäudeOGH 6 Ob 133/69, 25.06.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1052
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